Die Bezeichnung von Kanzler Merz als „Lügenfritz“ kostete einen Bürger ein ganzes Monatseinkommen in Form einer Geldstrafe. Der Bürger wurde von einem deutschen Gericht rechtskräftig verurteilt. Denkbar wäre es daher auch, dass jemand für eine solche Äußerung zu ins Gefängnis gesperrt wird – der Tatbestand des § 188 StGB sieht eine Haftstrafe prinzipiell vor.
Wäre eine solche Strafe für eine solche Lappalie auch in Ungarn möglich? Immerhin jammerten die linksextremen deutschen Medien im Einklang mit der linksextremen deutschen Politik pausenlos über eine angeblich mangelnde Demokratie in Ungarn.
Auch Bundeskanzler Merz hat sich dieser Erzählung am 2. Juni 2026 bei der gemeinsamen Pressekonferenz mit dem neuen ungarischen Ministerpräsidenten Péter Magyar angeschlossen: „Demokratie und Rechtsstaatlichkeit“ seien jetzt „wieder stark“.
Die Bundesregierung sollte also genaue Kenntnisse über die Lage in Ungarn haben, wenn sie derlei Dinge behauptet. Wäre man in Ungarn für die Bezeichnung „Lügenviktor“ ebenfalls verurteilt worden? Gab es eine solche Verurteilung? Ich habe bei der Bundesregierung nachgefragt. Die Antwort lautete, die Bundesregierung verfüge „nicht über Detailkenntnisse“.
Meine Frage im Wortlaut:
Hat der Bundeskanzler Friedrich Merz vor dem Hintergrund seiner Aussagen zu Ungarn und der „Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Ungarn“ Kenntnisse zur dortigen Strafjustiz, und wenn ja, ist ihm ein Fall einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Beleidigung bekannt, wo ein Bürger in Ungarn rechtskräftig verurteilt wurde, weil er den damaligen Ministerpräidenten Viktor Orbán etwa als „Lügenviktor“ bezeichnet hat, auch vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Verurteilung eines Bürgers in Deutschland, der den Bundeskanzler Friedrich Merz als „Lügenfritz“ bezeichnete
(https://youtu.be/RTwgpfJFXwc?t=49 und https://ostdeutscheallgemeine.com/article/schweigen-als-strategie-merz-laesst-buerger-fuer-luegenfritz-zahlen-und-waescht-haende-in-unschuld-10061202)?
Antwort der Bundesregierung:
Die Bundesregierung verfügt grundsätzlich nicht, über Detailkenntnisse zu im Ausland geführten Strafverfahren, sofern diese keinen besonderen Bezug zur Bundesrepublik Deutschland aufweisen.